Wichtig: Aktuelle Hinweise zur Erreichbarkeit
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es in einigen Bereichen derzeit geänderte Erreichbarkeiten. Die aktuell geltenden Regelungen können Sie hier einsehen »
Baumaßnahme, Genehmigungsverfahren
Baumaßnahme, Genehmigungsverfahren
Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen (§ 59 NBauO).
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Im so genannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für bestimmte Gebäude (zum Beispiel Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser) werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nur eingeschränkt geprüft.
Hier übernehmen Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben auch in den Punkten, in denen eine Prüfung durch die Bauaufsicht nicht erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist.
Soll erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Baumaßnahme begonnen werden, dann muss vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist ein Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.