Wichtig: Aktuelle Hinweise zur Erreichbarkeit
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es in einigen Bereichen derzeit geänderte Erreichbarkeiten. Die aktuell geltenden Regelungen können Sie hier einsehen »
Erstmalige Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
Der Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis ist zusammen mit den weiteren Antragsunterlagen bei der Stadt Oldenburg im Bürger- und Ordnungsamt, Bürgerbüro-Nord, Führerscheinstelle, Stiller Weg 10, zu stellen, wenn der Hauptwohnsitz in der Stadt Oldenburg ist.
Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.
In der Regel erledigt die ausbildende Fahrschule sämtliche Formalitäten.
Mindestalter
Der Antag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters gestellt werden. Das Mindestalter beträgt:
Mindestalter | Fahrerlaubnisklasse |
---|---|
16 Jahre | AM, A1, L und T |
18 Jahre | A2, B, BE, C1 und C1E |
21 Jahre | C, CE, D1 und D1E |
24 Jahre | A, D und DE |
Prüfungen und Aushändigung des Führerscheins
Nach Prüfung der Antragsvoraussetzungen (dauert etwa vier Wochen) wird die Technische Prüfstelle mit der Durchführung der Fahrprüfung beauftragt. Alles Weitere im Zusammenhang mit der theoretischen und praktischen Prüfung teilt die Fahrschule mit.
Der Führerschein wird nach der bestandenen Prüfung ausgehändigt, wenn das Mindestalter für die beantragte Klasse erreicht ist. Ist das Mindestalter noch nicht erreicht, wird gegen Vorlage der Prüfbescheinigung nach Erreichen des Mindestalters der Führerschein in der Führerscheinstelle ausgehändigt.
Bei der Abholung des Führerscheins in der Führerscheinstelle bitte den Personalausweis bereithalten. Liegt eine vorläufige Fahrerlaubnis vor, so ist diese bei Abholung des Führerscheins, abzugeben.
Hinweise zur Abholung durch eine bevollmächtigte Person »
Wurden mehrere Klassen beantragt, kann gegen Vorlage der Prüfbescheinigung eine vorläufige Fahrberechtigung für die bestandene Klasse für drei Monate gegen eine Gebühr von 8,70 Euro ausgestellt werden.
Die theoretische Prüfung ist innerhalb eines Jahres nach Anmeldung zur Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist nach bestandener Theorie innerhalb von zwölf Monaten abzulegen.
Gültigkeit
Führerscheine sind 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Nach Ablauf der Befristung wird das Führerscheindokument nur verwaltungsmäßig umgetauscht.
Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht mehr verbunden.
Hinweis
Für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE sowie D1, D1E, D und DE bestehen bei der Gültigkeit und bei den ärztlichen Untersuchungen abweichende Regelungen.
Terminvereinbarung
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich. Hier können Sie Ihren Termin vereinbaren »
- Antragsgebühr von 44,70 Euro
Zusätzlich fallen weitere Gebühren an:
- 13 Euro für ein Führungszeugnis (nur für die D-Klassen notwendig)
Hinweis
Das Führungszeugnis kann bei der Führerscheinstelle beantragt werden.
Die Gebühren der Führerscheinstelle sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passbildformat »
- Name der ausbildenden Fahrschule
Sollte die ausbildende Fahrschule eine Ferienfahrschule sein oder haben Sie Ihren wirtschaftlichen Mittelpunkt in einem anderen Ort und somit eine auswärtige Fahrschule, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.
Zusätzliche Unterlagen,
für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T
- Bescheinigung über das Sehvermögen (nicht älter als zwei Jahre) von einer amtlich anerkannten Sehteststelle gemäß der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Nachweis über die Teilnahme an einer "Schulung in erster Hilfe"
- Eine bis zum 31.03.2015 ausgestellte Bescheinigung über die "Erste Hilfe" (16 Stunden) wird weiterhin akzeptiert.
für die Klassen C1, C1E, C, CE
- eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als zwei Jahre) über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise ein Zeugnis einer Augenärztin/eines Augenarztes oder einer Ärztin/eines Arztes mit der Zusatzbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“.
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung (nicht älter als ein Jahr) von einer Ärztin/einem Arzt der Wahl oder einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“.
- Nachweis über die Teilnahme an einer "Schulung in erster Hilfe"
- Eine bis zum 31.03.2015 ausgestellte Bescheinigung über die "Erste Hilfe" (16 Stunden) wird weiterhin akzeptiert.
- Hinweis für gewerbliche Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr »
für die Klassen D1, D1E, D, DE
- sämtliche Unterlagen wie bei den Klassen C1, C1E, C, CE
- Leistungspsychologische Gutachten (nicht älter als ein Jahr - Anlage 5 FeV) von einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ oder von Unternehmen, wenn sie über bestimmte Apparaturen verfügen, die die Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit oder ähnliches testen dürfen.
- Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis, Belegart 0)
- Hinweis für gewerbliche Berufskraftfahrer im Personenkraftverkehr »
§ 10, § 16, § 17, § 18 , § 21 und § 22 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)