Wichtig: Aktuelle Hinweise zur Erreichbarkeit
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es in einigen Bereichen derzeit geänderte Erreichbarkeiten. Die aktuell geltenden Regelungen können Sie hier einsehen »
Kfz - Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen
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- Auf Antrag teilt die für den in Deutschland vorhandenen Wohn- oder Firmensitz örtlich zuständige oder die für den Standort des Fahrzeuges in Deutschland zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zu und gibt eine auf den Antragsteller ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I für Kurzzeitkennzeichen aus.
- Kurzzeitkennzeichen haben rechts auf gelbem Grund einen Gültigkeitszeitraum von 5 Tagen (Ablaufdatum) geprägt und werden für Probe- oder Überführungsfahrten ausgegeben.
Verfahren
- Zuständig für die Zuteilung ist die Zulassungsbehörde, bei der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, bei Firmen die Firmenadresse ist oder die Zulassungsbehörde des Ortes, wo das Fahrzeug steht.
- Besteht in Deutschland kein Wohn- oder Firmensitz, ist die Zulassungsbehörde des Wohn- oder Firmensitzes des Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers zuständig. Der Empfangsbevollmächtigte vertritt den Halter und leitet Schreiben von Behörden unverzüglich an ihn weiter.
- Das betreffende Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung haben, eine allgemeine Betriebserlaubnis (EG-Typ, ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis besitzen und außer Betrieb gesetzt sein.
- Kurzzeitkennzeichen sind mit dem Zulassungstag 5 Tage gültig und dürfen nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden.
- Kurzzeitkennzeichen werden nicht vordatiert ausgegeben.
- Die Daten über das Fahrzeug müssen nachgewiesen werden (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II).
Wichtige Hinweise:
- Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen ausschließlich für die Durchführung von Probe- oder Überführungsfahrten mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden. Wer diese Hinweise nicht beachtet, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße und/oder mit einem Bußgeld rechnen.
Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ohne gültige Hauptuntersuchung/allgemeine Betriebserlaubnis
- Hat das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung, kann ein Kurzzeitkennzeichen nur bei der Zulassungsstelle des Standortes des Fahrzeuges beantragt werden.
- Dies berechtigt zunächst nur zur Fahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle im Bezirk der ausgebenden Zulassungsbehörde.
- Bei Erteilung der Hauptuntersuchung ist unter Mitführung des Hauptuntersuchungs-Berichts eine Weiterfahrt (zum Beispiel zur Überführung) bis zum Ablaufdatum auch außerhalb des Zulassungsbezirks genehmigt.
- Hat das Kfz keine Allgemeine Betriebserlaubnis (mehr), darf die Fahrt nur zur Erlangung dieser allgemeinen Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung im Gebiet der Zulassungsbescheiigung Teil I-Kurzzeitkennzeichen ausstellenden Zulassungsbehörde und einem angrenzenden Kreisgebiet durchgeführt werden.
Überführung
- Die Kurzzeitkennzeichen sind nur für die Fahrten in Deutschland gültig.
- Für die Überführung eines Fahrzeuges in andere Länder benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen ».
Entsorgung
- Nach Ablauf der Gültigkeit können Kurzzeitkennzeichen über die Restmülltonne entsorgt werden.
Terminvereinbarung
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich. Hier können Sie Ihren Termin vereinbaren »
- 13,10 Euro Verwaltungsgebühren für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens
- Zusätzlich fallen Kosten für die Prägung der Kurzzeitkennzeichenschilder beim Schilderhersteller an
Die Gebühren der Bürgerbüros Mitte und Nord können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden, sofern nicht anders angeben!
- Gültiger Personalausweis oder gültiger Pass (wenn Sie keinen Wohnsitz in der Stadt Oldenburg haben wird zusätzlich eine Meldebescheinigung benötigt)
- eVB Nummer speziell für Kurzzeitkennzeichen von einer Versicherung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) - (auch in Kopie möglich)
- In den Fällen, in denen der Hersteller noch keine ZB II erstellt hat, gilt das Certificate of Conformity als Identifikationsnachweis.
- Kaufvertrag mit Standortangabe des Fahrzeugs, wenn der Antragsteller nicht in Oldenburg seinen Hauptwohn- beziehungsweise Firmensitz hat
- gültiger Hauptuntersuchungs-Bericht bis zum Ende der Gültigkeit der Kurzzeitkennzeichen außer bei Neufahrzeugen (keine Importfahrzeuge) (auch in Kopie möglich)
Zusätzlich bei Personen oder Firmen, die keinen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben:
- persönliche Anwesenheit
- Erklärung zum Empfangsbevollmächtigten (siehe Dokumente zum Download)
- gültiges Ausweisdokument des Empfangsbevollmächtigten mit Adresse in der Stadt Oldenburg
- Erklärung darüber, dass kein Wohn- oder Firmensitz in Deutschland besteht
Zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:
- Schriftliche Vollmacht (siehe Dokumente zum Download) von Ihnen. Die bevollmächtigte Person muss sich dann auch selber ausweisen können.
- § 16 a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 46 (2) Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)